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D / 2 Dienstaufsichtsbeschwerde [Rdn 1656]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gehört zu den im Gesetz nicht geregelten formlosen Rechtsbehelfen.
2. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist an keine Form und Frist gebunden, die zur Entscheidung zuständige Stelle muss die Beschwerde prüfen.
3. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat im EV ihr Hauptanwendungsgebiet bei den staatsanwaltlichen Anordnungen und denen der Polizei. Bei einem Richter kann nur die äußerliche Erledigung seiner Dienstgeschäfte beanstandet werden.
4. Der Verteidiger muss sich sorgfältig überlegen, ob er überhaupt eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt. Hat er sich zur Einlegung entschieden, ist auf die Formulierung und Begründung der Dienstaufsichtsbeschwerde besondere Sorgfalt zu verwenden.
 

Rdn 1657

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487

Dünnebier, Die Grenzen der Dienstaufsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, JZ 1958, 417

Finck, Verhältnis der Anwaltschaft zur Richterschaft, DRiZ 1959, 14

Ostler, Richter und Rechtsanwalt. Betrachtungen, Wünsche und Forderungen im Interesse der Rechtspflege, DRiZ 1958, 61

Reinicke, Richter und Anwalt, DRiZ 1959, 310.

 

Rdn 1658

1. Die Dienstaufsichtsbeschwerde (im Folgenden kurz: DAB) gehört – ebenso wie die → Gegenvorstellung, Teil G Rdn 2521 – zu den im Gesetz nicht geregelten formlosen Rechtsbehelfen. Sie ist eine Erscheinungsform des sich aus Art. 17 GG ergebenden Petitionsrechts. Mit der DAB wendet sich der Beschwerdeführer an den die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten und beschwert sich i.d.R. über das dienstliche Verhalten des Beamten (vgl. zur DAB auch Dahs, Rn 1091 ff.; Dünnebier JZ 1958, 417 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 296 Rn 22; Kotz/Hunsmann/Burhoff, RM, Teil B Rn 260 ff.).

 

Rdn 1659

2. Allgemein...

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