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COVID-19-Pandemie und Vertreterversammlung II

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist nicht zulässig, die Wohnungseigentümer direkt oder indirekt zu zwingen, einen Vertreter zu bevollmächtigen. So liegt es, wenn der Verwalter die Wohnungseigentümer dazu aufruft, einer Versammlung fernzubleiben und ihm bzw. den Verwaltungsbeiräten Vollmachten zu erteilen, verbunden mit dem Hinweis, bei der Teilnahme bestünden gesundheitliche Risiken.

2 Normenkette

§§ 23 Abs. 1, Abs. 3, 24 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Ein Verwalter in Rheinland-Pfalz lädt am 3.3.2021 zu einer Versammlung am 17.3.2021 ein. Die Versammlung beruft er in seine Räume ein. Diese Räume fassen insgesamt 10 Personen. Die Gemeinschaft besteht allerdings aus ca. 250 Miteigentümern, die grundsätzlich in großer Anzahl (bis zu 100 Personen) persönlich an Versammlungen teilnehmen. Der Verwalter fordert die Wohnungseigentümer daher auf, der Versammlung fernzubleiben und stattdessen ihm bzw. den Verwaltungsbeiräten Vollmachten zu erteilen. Ferner weist er darauf hin, bei einer Teilnahme bestünden gesundheitliche Risiken. Wohnungseigentümer K hält die in der Einladung angeregte "Vertreterversammlung" für unzulässig. Die vom Verwalter gewählte Formulierung sei im Übrigen dazu geeignet, die Wohnungseigentümer davon abzuhalten, an der Versammlung teilzunehmen. K geht daher im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor und beantragt, dieser die Durchführung der Versammlung zu untersagen.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Durchführung einer Eigentümerversammlung als "Vollmachtversammlung" sei unzulässig. § 23 WEG kenne lediglich die Möglichkeit der Beschlussfassung in einer Versammlung, ggf. unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, oder die Beschlussfassung als Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 WEG a. F. Es sei daher nicht zulässig, die Wohnungseigentümer direkt oder indirekt zu zwingen, einen Vertreter zu b...

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