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COVID-19-Pandemie: Teilnahme an Versammlung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Lädt der Verwalter die Wohnungseigentümer mit dem Hinweis, kein Wohnungseigentümer dürfe zur Versammlung erscheinen und alle Wohnungseigentümer müssten ihm eine Vollmacht erteilen, sind die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihres Wohnungseigentums verletzt. Dennoch gefasste Beschlüsse sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

2 Normenkette

§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Der Verwalter lädt die Wohnungseigentümer am 27.4.2020 für den 6.5.2020 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Das Einladungsschreiben enthält den Hinweis, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ein damit einhergehendes Versammlungsverbot dürfe kein Wohnungseigentümer persönlich erscheinen, so dass es wichtig sei, dass jeder Wohnungseigentümer eine beiliegende Vollmacht verwende, um seine Weisung geltend zu machen. In der Versammlung wird dann beschlossen, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechtsanwälte gegen Wohnungseigentümer K zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss geht K vor. Er meint u. a., die Versammlung sei nicht ordnungsmäßig einberufen worden, da den Wohnungseigentümern der Sache nach die Teilnahme an der Versammlung verboten worden sei.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Das AG erklärt den Beschluss für ungültig. Die Wohnungseigentümer seien durch die Formulierungen im Ladungsschreiben an ihrer Teilnahme und an einer Stimmabgabe gehindert und damit im Kernbereich ihrer Rechte verletzt worden. Die COVID-19-Pandemie ändere daran nichts. Im Übrigen hätte der Verwalter die Versammlung verschieben können. Denn es sei absehbar gewesen, dass die bayerischen Corona-Einschränkungen in den folgenden Wochen abgemildert werden würden.

5 Hinweis

Problemüberblick

Herrscht eine Pandemie, muss sich die Verwaltung fragen, ob und wenn ja auf welche Weise sie eine Versammlung organisieren kann.

Öffentliches Recht lässt Versammlu...

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