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Corona-Wirtschaftshilfen, FAQs zur Schlussabrechnung (pr ... / 6.4 Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen?

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Bei verbundenen Unternehmen ist stets das Unternehmen, das stellvertretend für alle Unternehmen des Verbundes einen Antrag auf Überbrückungshilfe bzw. Novemberhilfe/Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet.

Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, die von Unternehmen desselben Unternehmensverbundes beantragt wurden, sind, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden, anzugeben. Im Organisationsprofil sind ebenso alle sonstigen beantragten Beihilfen aller Unternehmen des Verbundes, die zur Kontrolle der Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen zu berücksichtigen sind, anzugeben.

Wenn verschiedene Hilfen der Pakete 1 und 2 von unterschiedlichen Unternehmen desselben Verbundes beantragt wurden, ist dennoch in der Schlussabrechnung grundsätzlich je Verbund nur ein Organisationsprofil anzulegen. Es besteht in diesem Fall keine Vorgabe, welcher der Antragsteller als verbundenes Unternehmen das Organisationsprofil ausfüllt. Die Anträge der verschiedenen Antragsteller des Verbundes sind diesem Profil zuzuordnen. Damit wird u.a. sichergestellt, dass Abhängigkeiten der Hilfen untereinander (z.B. Anrechnung Überbrückungshilfe II auf Überbrückungshilfe III) und die für den Verbund zu berücksichtigenden Beihilfen vollständig erfasst sind. Es ist zu beachten, dass im Falle verschiedener Antragsteller innerhalb eines Pakets jeweils eigenständige Erklärungen je Antragsteller vor Absenden des Pakets hochzuladen sind (siehe Leitfaden für prüfende Dritte "Erklärungen bei unterschiedlichen Antragstellern im Verbund"). Grundsätzlich gilt, dass die Schlussabrechnung nur gebündelt im Paket von einer einzigen prüfenden Dritten bzw. einem einzigen prüfenden Dritten ein...

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