Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Corona-Wirtschaftshilfen, FAQs zur Schlussabrechnung (pr ... / 6.4 Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen?

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Bei verbundenen Unternehmen ist stets das Unternehmen, das stellvertretend für alle Unternehmen des Verbundes einen Antrag auf Überbrückungshilfe bzw. Novemberhilfe/Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet.

Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, die von Unternehmen desselben Unternehmensverbundes beantragt wurden, sind, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden, anzugeben. Im Organisationsprofil sind ebenso alle sonstigen beantragten Beihilfen aller Unternehmen des Verbundes, die zur Kontrolle der Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen zu berücksichtigen sind, anzugeben.

Wenn verschiedene Hilfen der Pakete 1 und 2 von unterschiedlichen Unternehmen desselben Verbundes beantragt wurden, ist dennoch in der Schlussabrechnung grundsätzlich je Verbund nur ein Organisationsprofil anzulegen. Es besteht in diesem Fall keine Vorgabe, welcher der Antragsteller als verbundenes Unternehmen das Organisationsprofil ausfüllt. Die Anträge der verschiedenen Antragsteller des Verbundes sind diesem Profil zuzuordnen. Damit wird u.a. sichergestellt, dass Abhängigkeiten der Hilfen untereinander (z.B. Anrechnung Überbrückungshilfe II auf Überbrückungshilfe III) und die für den Verbund zu berücksichtigenden Beihilfen vollständig erfasst sind. Es ist zu beachten, dass im Falle verschiedener Antragsteller innerhalb eines Pakets jeweils eigenständige Erklärungen je Antragsteller vor Absenden des Pakets hochzuladen sind (siehe Leitfaden für prüfende Dritte "Erklärungen bei unterschiedlichen Antragstellern im Verbund"). Grundsätzlich gilt, dass die Schlussabrechnung nur gebündelt im Paket von einer einzigen prüfenden Dritten bzw. einem einzigen prüfenden Dritten eingereicht werden kann. Wurden die ursprünglichen Anträge von verschiedenen prüfenden Dritten eingereicht, ist vorab ein Wechsel zu einer bzw. einem prüfenden Dritten (siehe Ziffer 5.4) notwendig.

Abweichend von der Anrechungssystematik des Paketansatzes erfolgt keine automatische Anrechung der jeweils in Paket 1 (Überbrückungshilfe I bis III und Novemberhilfe/Dezemberhilfe) enthaltenen Programme untereinander, wenn verschiedene Hilfen von unterschiedlichen Unternehmen desselben Verbundes beantragt wurden und eine Überschneidung im Förderzeitraum vorliegt. In diesen Fällen sind diese Zuschüsse an gleicher Stelle wie die übrigen coronabedingten Zuschussprogramme des Bundes und der Länder in einer Schlussabrechnung anzugeben. Da bei der abschließenden Festsetzung der Förderhöhe durch die Bewilligungsstelle eine Anrechnung in der abschließend festgesetzten Höhe erfolgt, kann die Bearbeitung der Schlussabrechnung eines verbundenen Unternehmens durch die Bewilligungsstelle in diesen Fällen erst nach vollständiger Einreichung aller einzelnen Schlussabrechnungen des Unternehmensverbundes erfolgen.

Verbundene Unternehmen durften nur einen Antrag auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Wenn abweichend von dieser Förderbedingung Unternehmen desselben Verbundes unabhängig voneinander Anträge im selben Förderprogramm gestellt haben, und dieser Fehler erst im Rahmen der Schlussabrechnung erkannt wird, ist wie folgt vorzugehen:

  • Es muss zunächst sichergestellt werden, dass alle "betroffenen" Anträge der verschiedenen Unternehmen des Verbundes bei einem identischen prüfenden Dritten liegen. Andernfalls muss ein "Wechsel des prüfenden Dritten "mit der Übertragung der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Vollmachten vollzogen werden (siehe Ziffer 5.4).
  • Von den Unternehmen des Verbundes, die einen Antrag im selben Förderprogramm gestellt haben, reicht nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung ein. Dabei ist grundsätzlich das Unternehmen, das zeitlich zuerst einen Antrag auf die jeweilige Überbrückungshilfe bzw. November-/ und Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet. Sollte ein anderes Unternehmen des Verbundes die Schlussabrechnung einreichen, so liegt es letztlich im Ermessen der Bewilligungsstelle, der Auswahl zu folgen.
  • Alle bisherigen (Einzel-)Anträge der übrigen Unternehmen des Verbundes müssen in der Schlussabrechnung angegeben werden. Unter den betroffenen Anträgen sind auch solche anzugeben, über die noch nicht entschieden wurde. Damit können alle (bereits ausgezahlten) Zuschüsse an die übrigen Unternehmen des Verbundes zugeordnet und im späteren Prüfverfahren berücksichtigt werden.
  • Der prüfende Dritte korrigiert in der Schlussabrechnung alle Angaben (insbesondere zu Umsätzen, ggf. Fixkosten, Erhalt sonstiger Hilfen) entsprechend der für verbundene Unternehmen geltenden Anforderungen. Insbesondere gibt er die Angaben für alle zum Verbund gehörenden Unternehmen an, so wie es ursprünglich bereits hätte geschehen müssen. Auf Grundlage der korrigierten, kumulativen Angaben wird eine neue Förderhöhe für den Verbund berechnet. Die Bescheide der übrigen Unternehmen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Zwei Drittel der Schlussabrechnungen eingereicht: Endspurt bei Corona-Schlussabrechnungen
Maske Corona Geld Euro
Bild: Pixabay/Wilfried Pohnke

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen läuft am 30.9.2024 ab. Allerdings sind bisher nur zwei Drittel der Schlussabrechnungen eingereicht worden, teilte das Bundeswirtschaftsministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit.


Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: EU-Beihilferecht bei Corona-Überbrückungshilfen: Stolperfalle Schlussabrechnung
Hände voller Münzen vor EU-Fahne
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen rücken das EU-Beihilferecht in den Fokus. Verstöße können zur Rückforderung führen. Wir erklären in diesem Beitrag, warum das EU-Beihilferecht eine wichtige Rolle bei den Corona-Überbrückungshilfen spielt.


DStV, BStBK, WPK und BRAK: Fristverlängerung bei Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen
Euro Corona Viren Pandemie Finanzierung
Bild: Pixabay/Gerd Altmann

Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wird verlängert. Darauf wird im Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWK und des BMF hingewiesen.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Corona-Wirtschaftshilfen, FAQs zur Schlussabrechnung (programmübergreifend)
Corona-Wirtschaftshilfen, FAQs zur Schlussabrechnung (programmübergreifend)

Zusammenfassung Überblick Quelle: BMWi und BMF (s. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) Diese FAQs erläutern wesentliche Fragen zur Handhabung der Schlussabrechnung der "Überbrückungshilfen" sowie der "Novemberhilfe" und "Dezemberhilfe". Sie ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren