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Computer / 3.1 PC-Aktivierung und -Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Hans Walter Schoor
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Bei der Erstanschaffung eines Notebooks/Laptops oder Tablets wird das selbständige Wirtschaftsgut "PC" einheitlich abgeschrieben. Es wird mit den Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen, bilanziert, wenn die Anschaffungskosten über 1.000 EUR netto liegen. Für Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.), also auch für Mobilgeräte, beträgt bei Anschaffung/Herstellung in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle "AV" 3 Jahre.[1]

Bei Anschaffungskosten über 250 EUR bis 1.000 EUR netto (ab 2018) kann für Notebooks/Laptops oder Tablets ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden oder das Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – degressiv abgeschrieben werden.

Bei Anschaffungskosten bis 800 EUR netto (ab 2018) kann das Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Damit besteht für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 800 EUR netto (ab 2018) ein Wahlrecht, von der Sofortabschreibung Gebrauch zu machen oder das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre linear abzuschreiben. Die Wahl muss für alle Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 250 EUR netto und nicht mehr als 1.000 EUR netto einheitlich ausfallen.[2] Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbständige Wirtschaftsgut z. B. "Notebook" folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.[3]

Bei der Erstanschaffung eines stationären Desktop-PCs handelt es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch dann um selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Externe Peripheriegeräte einer Desktop-PC-Anlage, z. B. Monitor, Drucker, Scanner, sind wie erwähnt zwar selbständige Wirtschaftsgüter und damit selbständig bewertungsfähig, allerdings nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung und technischen Abgestimmtheit nicht selbständig nutzungsfähig. Die Nutzungsdauer für Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)“ beträgt bei Anschaffung/Herstellung in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren nach der amtlichen AfA-Tabelle ebenfalls 3 Jahre.[4]

Die AfA kann im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig vorgenommen werden.[5]

Wird der Computer nach Erstanschaffung aufgerüstet oder in seiner Nutzungsmöglichkeit wesentlich verbessert durch nachträglichen Kauf zusätzlicher Computerbestandteile, z. B. DVD-Laufwerk, zweite Festplatte, mehr Arbeitsspeicher usw., stellen die Ausgaben nachträgliche Anschaffungskosten dar. Diese sind dem Restwert des PCs hinzuzurechnen und mit ihm zusammen auf die verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen.[6]

[1] BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, betr. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV") unter 6.14.3.2.
[2] § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG.
[3] BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 46/09, BStBl 2011 II S. 696 Rn. 28.
[4] BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, unter 6.14.3.2.
[5] § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG.
[6] OFD Berlin, Verfügung v. 2.6.2000, FR 2000 S. 949.

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