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Büroeinrichtung / 3.1 Es gibt Ausnahmen von der "normalen" Abschreibung

Michele Schwirkslies
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Von der linearen Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gibt es jedoch auch Ausnahmen für den Unternehmer:

  • Wirtschaftsgüter bis 250 EUR netto können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden[1] und
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen (Sammelposten), sind bei Anwendung der Poolabschreibung verteilt über 5 Jahre als Betriebsausgaben abzuziehen.
  • Alternativ zu dieser bestehenden Regelung können Wirtschaftsgüter auch als Geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Bei der Wahl dieser Alternative beträgt die GWG-Grenze dann 800 EUR. Bis zu diesem Betrag ist eine Vollabschreibung möglich.

     
    Wichtig

    Einheitliche Ausübung des Wahlrechts

    Der Unternehmer kann also jährlich wählen, ob er die Abschreibung alternativ zur "linearen Abschreibung" nach der "Poolabschreibung" oder aber der "Abschreibung für geringfügige Wirtschaftsgüter" in Anspruch nimmt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Wahlrecht für eine dieser Alternativen für alle im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden muss.

[1] § 6 Abs. 2 EStG.

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