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Brexit / Zusammenfassung

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Begriff

Mit dem Wort Brexit wird der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bezeichnet. Infolge des Brexits ergeben sich Änderungen für Personen in allen europäischen Staaten, insbesondere auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Übergangsphase bis zu einer endgültigen und dauerhaften Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde durch das sog. Austrittsabkommen geregelt. In dieser bis zum 31.12.2020 laufenden Übergangsphase galten die bisherigen Regelungen uneingeschränkt weiter. Nunmehr haben die EU und das Vereinigte Königreich ein Abkommen über den zukünftigen Zugang zum Binnenmarkt abgeschlossen und damit einen ungeregelten "No-Deal-Brexit" vermieden. Das Abkommen wurde am 27.4.2021 vom Europäischen Parlament ratifiziert und ist zum 1.5.2021 in Kraft getreten. In der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.4.2021 wurde es vorläufig angewandt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das "Handels- und Kooperationsabkommen" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 24.12.2020; das "Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft" v. 12.11.2019, 2019/C 3841/01; das deutsche "Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union", RegE v. 12.12.2018; das deutsche "Brexit-Übergangsgesetz" sowie das "Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht" v. 12.11.2020, BGBl. 2020 I S. 2416, für Fragen der Staatsbürgerschaft während des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums; das "Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes v. 19.12.2018, in Kraft seit dem 1.1.2019, um Möglichkeiten zur Umwandlung einer britischen Limited in eine deutsche KG, GmbH oder UG innerhalb einer 2-jährigen Übergangsfrist zu schaffen (§ 122m UmwG); "Notice to stakeholders" v. 28.3.2018 der EU-Kommission für Fragen zum Europäischen Betriebsrat, vgl. die Richtlinie 2009/38/EU; "Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich" der EU-Kommission, COM (2020) 324 final; sowie die Mitteilung der Kommission zu den EU-Vorschriften Europäischen Betriebsräten, REV3 v. 21.4.2020; zur Arbeitnehmerentsendung, REV2 v. 6.10.2020; und zur Betrieblichen Altersversorgung, REV1 v. 14.7.2020; der britische "European Union Withdrawal Act 2018"; der britische "EU Settlement Scheme"; sämtliche WTO-basierte Abkommen (GATT/GATS); Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Großbritannien über die soziale Sicherheit v. 20.4.1960".

Lohnsteuer: Bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland in das Vereinigte Königreich oder umgekehrt aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland müssen die steuerlichen Regelungen beachtet werden. Diese ergeben sich aus dem zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und (aus deutscher Sicht) aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Hieran ändert sich auch durch den Brexit nichts.

Sozialversicherung: In Art. 50 des EU-Vertrags ist der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union geregelt. Hierzu wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C3841/01) beschlossen. Vom Brexit sind alle Bereiche des Sozialgesetzbuches betroffen. Vom 1.2.2020 an gilt eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020. In dieser Zeit gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 über soziale Sicherheit sowie die vorherigen Verordnungen (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 und Nr. 574/1972 uneingeschränkt weiter. Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind auch nach dem 31.12.2020 anzuwenden, sofern sich in dem zu bewertenden Sachverhalt keine Änderungen in den Verhältnissen ergeben haben. Vom 1.1.2021 an findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung. Dieses Abkommen regelt Sachverhalte, die nach dem 1.1.2021 beginnen und zu keinem vorherigen Zeitpunkt einen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten.

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