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Breitbandnetz: Aufputzkanal?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Beschluss, ein Breitbandnetz im Sondereigentum auf Putz zu verlegen, ist nichtig.

2 Normenkette

§ 19 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, ihr Kabel- in ein auf 862 MHz modernisiertes Breitbandnetz zu ändern und einen "Kabelfernsehlieferungvertrag" mit V nach seinem Angebot und einer Laufzeit von 10 Jahren zu schließen. Beim Angebot heißt es u. a.: "Die Kabel vom Infrastrukturpunkt werden ungeschnitten in die vom Kunden kostenfrei gestellten Leerrohre verlegt. Sind keine Leerrohre vorhanden, erfolgt die Installation mittels Aufputzkanal als Wohnungssteiger (…)." Entsprechende Leerrohre sind im Sondereigentum von Wohnungseigentümer K nicht vorhanden. Das bisher vorhandene Kabelnetz ist unter Putz verlegt. Wohnungseigentümer K greift daher den Beschluss an. Er meint, der Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die Installation im Sondereigentum auf Putz greife in seine Sondereigentumsrechte ein.

4 Die Entscheidung

Das AG gibt der Klage statt! Zwar dürfte für die Modernisierung des vorhandenen Kabelnetzes eine Beschlusskompetenz bestehen, da sie das gemeinschaftliche Eigentum betreffe. Der Beschluss sehe jedoch eine konkrete Ausführung vor, die erheblich und dauerhaft in das Sondereigentum eingreife. Für Maßnahmen am Sondereigentum fehle es den Wohnungseigentümern "in der Regel" aber an der Beschlusskompetenz. Zwar seien notwendige Eingriffe in das Sondereigentum, die mit der Instandsetzung, Instandhaltung oder Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums einhergingen, grundsätzlich von der Beschlusskompetenz gedeckt (Hinweis auf BGH, Urteil v. 8.7.2022, V ZR 207/21). Die im Fall beschlossene Ausführungsart stelle aber eine solche dar, die ohne Not das gemeinschaftliche Kabelnetz in den räumlichen Bereich des Sondereigentums verlege. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass Hinder...

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