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BR-Beteiligungsrechte: Personalplanung, Beschäftigungssi ... / 2 Stellenausschreibung

Dr. Andreas Imping
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Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass offene Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Arbeitsplätze in Teilzeitform anbietet. Die Pflichten des Arbeitgebers hierzu bestimmen sich nach §§ 7, 8 TzBfG. Nach § 7 Abs. 1 TzBfG ist dabei auch die Möglichkeit zu prüfen, ob Stellen teilbar sind und daher als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden können. Gemäß § 7 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.[1]

Die Pflicht zur innerbetrieblichen Ausschreibung dient dazu, die innerbetrieblichen Potenziale zu aktivieren. Sie begründet aber weder ein Vorrecht für innerbetriebliche Bewerber noch einen zeitlichen Vorrang der internen vor der externen Ausschreibung. Unter Ausschreibung ist die schriftliche Bekanntmachung offener oder demnächst frei werdender Stellen unter Angabe der erforderlichen Qualifikation zu verstehen, verbunden mit der Aufforderung, sich auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben. Eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG erforderte bisher keine Angabe der Tarifgruppe des vakanten Arbeitsplatzes.[2]

Die vorstehend zitierte Entscheidung ist aufgrund des im Jahr 2026 zu aktualisierenden Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) überholt. Die dem EntgTranspG zugrunde liegende EU-Richtlinie sieht in Art. 5 vor, dass bereits Stellenbewerber einen Anspruch auf Auskunft über...

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