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Bosnien und Herzegowina / 2. Pflichtteilsberechtigung und Pflichtordnungen

Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
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Rz. 94

Pflichtteilsberechtigte Personen sind grundsätzlich diejenigen Personen, die im konkreten Fall die gesetzlichen Erben wären, wenn es kein Testament gäbe, Art. 28 Abs. 3 ErbG FBuH, Art. 29 Abs. 3 ErbG RS, Art. 32 Abs. 3 ErbG BD BuH. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall sollten als erstes die vermeintlichen gesetzlichen Erben festgestellt werden. Dieser Schritt ist auch notwendig, weil sich auch die Höhe des Pflichtteils aufgrund der Höhe des vermeintlichen gesetzlichen Teils errechnet. Die Pflichtteilsberechtigten sind in zwei Pflichtordnungen aufgeteilt, die sich stark an den zwei ersten gesetzlichen Erbordnungen anlehnen, aber sich auch von diesen unterscheiden.

 

Rz. 95

Die erste Pflichtordnung ist mit der ersten gesetzlichen Ordnung identisch, so dass Pflichtteilsberechtigte im Rahmen dieser Gruppe, der überlebende Ehegatte, leibliche Kinder des Erblassers und alle ihre Abkömmlinge, volladoptierte Kinder und alle ihre Abkömmlinge, Kinder aus nicht vollständiger Adoption und alle ihre Abkömmlinge, sind. So gesehen deckt sich der Kreis der gesetzlichen und der Pflichteilserben. Eine bedeutende Einschränkung gibt es aber insofern, als nicht alle Angehörigen dieser Gruppe unter gleichen Bedingungen das Recht auf den Pflichtteil haben. Hier unterscheiden sich die Regelungen in der Föderation BuH und dem Distrikt Brčko BuH, von der Regelung in der Republika Srpska. Dieser Unterschied ist eine Folge einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Republik Srpska aus dem Jahre 2019,[86] die der Anlass für die Gesetzesänderung war.[87] In der FBuH und BD BuH steht dem Ehegatten, leiblichen Kindern und volladoptierten Kindern der Pflichtteil ohne Erfüllung zusätzlicher Bedingungen zu (absolute Pflichtteilsberechtigte). Allen anderen Pflichte...

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