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BMF v. 26.1.2026 zu Aufwendungen im Zusammenhang mit der ... / III. HK

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1. Begriff und Umfang

Was zu den HK eines Gebäudes gehört, ist in § 255 Abs. 2 S. 1 HGB geregelt. HK liegen vor bei

  • der Herstellung eines Gebäudes,
  • der Erweiterung eines Gebäudes und bei
  • einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes.

Beachten Sie: Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und besteht es deshalb aus mehreren Wirtschaftsgütern, ist bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme zu HK führt, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abzustellen[6]. Maßgeblich für das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsgüter ist, dass die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (R 4.2 Abs. 3 und 4 EStR 2012).

[6] BFH v. 25.9.2007 – IX R 28/07, BStBl. II 2007, 218 = EStB 2008, 50 (Apitz).

2. Herstellung eines Gebäudes

Vollverschleiß eines Gebäudes: Hierunter fallen nicht nur Kosten für die erstmalige Herstellung eines Gebäudes, sondern auch Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten bei Vollverschleiß eines Gebäudes, d.h. wenn durch die Instandsetzungsmaßnahmen unter Verwendung der bestehenden Bausubstanz ein neues Gebäude hergestellt wird. Vollverschleiß eines Gebäudes liegt vor, wenn dieses so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist. Hierzu bedarf es schwerer Substanzschäden an den Teilen, die für

  • die Nutzbarkeit als Bauwerk und
  • die Nutzungsdauer des Gebäudes

bestimmend sind (z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktionen).

Herstellung eines "anderen" Gebäudes: HK liegen auch dann vor, wenn ein Gebäude für eine andere als seine bisherige Nutzung unter erheblichem Bauaufwand in seinem Wesen dauerhaft verändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die neu eingefügten Teile dem Gebäude das Gepräge geben und...

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