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Blindenhilfe / 3 Vorrang/Anrechnung anderer Leistungen

Britta Berg
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Die Gewährung von Blindenhilfe setzt im Weiteren voraus, dass der Antragsteller keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält.

3.1 Vorrangige Leistungen

Zu den Leistungen, die insoweit der Blindenhilfe vorrangig sind, gehört z. B. das Pflegegeld[1], das aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird.

Vorrang vor der Blindenhilfe hat insbesondere das Blindengeld, das von den Ländern einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird. Das Landesblindengeld ist dabei in voller Höhe auf die Blindenhilfe anzurechnen. Die Leistungsbeträge des Landesblindengeldes sind von Land zu Land unterschiedlich hoch, liegen jedoch in allen Ländern unterhalb der pauschalierten Sätze der Blindenhilfe. Diese wird deshalb (bei vorliegender Bedürftigkeit) regelmäßig aufstockend zu den Leistungen der Länder gezahlt.

[1] § 44 SGB VII.

3.2 Leistungen der häuslichen Pflege

Soweit ein Antragsteller auch Leistungen der häuslichen Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung erhält, sind diese Leistungen teilweise anzurechnen. Dies gilt auch, soweit es sich um Sachleistungen handelt.[1] Die Leistungen sind danach

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2,
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 mit 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3

anzurechnen.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch höchstens 50 % des Betrags der Blindenhilfe umfassen, d. h. er beträgt seit 1.7.2025 max. 228,69 EUR (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) bzw. 456,59 EUR (nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Anrechnungsregelung gilt sinngemäß für Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung und für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.[2]

[1] § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
[2] § 72 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.

3.3 Leistungen in stationären Einrichtungen

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die dafür entstehenden Kos...

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