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Bilanzberichtigung/Bilanzänderung / 2.5.7 Beispiele, in denen keine Bilanzberichtigung zulässig ist

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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  • Wird ein – zu Unrecht gewährter – Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG nachträglich aberkannt, handelt es sich nicht um einen Fall der Bilanzberichtigung, da der Freibetrag keinen Bilanzansatz und damit auch nicht den Bilanzgewinn betrifft.[1]
  • Wurde ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu Unrecht in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um einen Fall der Bilanzberichtigung. Vielmehr sind die entsprechenden Steuer- oder Festsetzungsbescheide nach Maßgabe des § 7g Abs. 4 EStG zu ändern. Die Regelung unterscheidet dabei nicht, ob der Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht in Anspruch genommen wurde oder ob andere Voraussetzungen nicht erfüllt sind.[2][3]
  • Von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung ein Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden.[4]

    Sind die Milcherzeugungsflächen mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.[5]

  • Sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich rechtmäßig als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert worden, ist eine Ausbuchung im Wege der Bilanzberichtigung nicht möglich.[6]
  • Ist das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden, ist eine nachträgliche anderweitige Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG im Rahmen einer Bilanzberichtigung nicht zulässig, wenn die ursprünglich eingereichte Steuerbilanz einen nach § 20 Abs. 2 UmwStG zulässigen Ansatz enthält. Die Bilanz wird nicht dadurch fehlerhaft, dass in der nach Abgabe der Steuererklärungen von der Gesellsc...

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