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Bilanz Check-up kompakt 2025: Nationale Rechnungslegung / 1.1.6 Ertragsteuerinformationsbericht

Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
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Am 21.6.2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt als Nr. 154 veröffentlicht worden.[1] Aus Sicht der Rechnungslegung zerfällt das Gesetz in 2 Teile:

Einerseits werden mit den neu eingefügten §§ 342 ff. HGB zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, zur Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet. Zudem werden aber auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, den diese bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen zu beschaffen haben. Dies bedeutet insbesondere für mittelgroße Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit ausländischen Mutterunternehmen von Konzernen mit mehr als 750 Mio. EUR Umsatzerlösen eine neue Belastung.

Notwendig sind bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d. h. länderbezogen), in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war. Konkret sind die Angaben notwendig

  1. für jeden Mitgliedstaat der EU, wobei di...

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