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Betriebskostenabrechnung – Rechte der Mieter und Vermieter / 2.4 Formelle Mängel der Abrechnung

Rudolf Stürzer
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Enthält die Abrechnung dagegen formelle Mängel, soll sie wie eine nicht gemachte Abrechnung behandelt werden, da anderenfalls der Vermieter die Ausschlussfolgen bereits durch Übersendung irgendeiner unvollständigen oder unrichtigen Abrechnung umgehen könnte.[1]

Formelle Mängel liegen vor, wenn auf Grundlage der Abrechnung das richtige Ergebnis nicht ermittelt werden kann, ohne dass die Struktur der Abrechnung geändert wird.

Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn für jede Betriebskostenart nur die angefallenen Einzelbeträge (nicht aber die Gesamtsumme) angegeben sind. Unschädlich ist auch, wenn in der Abrechnung der vom Mieter insgesamt zu tragende Anteil nicht bei jeder Betriebskostenart, sondern nach den Gesamtkosten errechnet worden ist. Eine rechnerische Überprüfung der Abrechnung durch den Mieter ist in diesen Fällen durch einfache Rechenschritte ohne Weiteres möglich und zumutbar.[2]

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.[3] Eine Betriebskostenabrechnung ist auch nicht deshalb formell fehlerhaft, weil der Mieter hin- und herblättern muss, um die auf mehrere Seiten verteilten Rechenschritte nachvollziehen zu können, aus denen sich die auf ihn entfallenden Kostenanteile ergeben.[4]

Ein forme...

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