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Betriebskostenabrechnung – Rechte der Mieter und Vermieter / 1 Rechte des Mieters bei nicht fristgerechter Abrechnung

Rudolf Stürzer
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Bei nicht fristgerechter Abrechnung kann der Mieter die Zahlung weiterer Vorschüsse auf die Betriebskosten so lange verweigern, bis ihm Abrechnung erteilt ist (Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB).[1] Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung, da der Vermieter seine Abrechnungspflicht mit der Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung erfüllt hat. Auf materielle Einwendungen (z. B. Höhe einzelner Positionen) kann das Zurückbehaltungsrecht nicht gestützt werden.[2] Solche Einwendungen können nur im Rahmen einer Leistungsklage (bezüglich Guthaben oder Nachforderung) geltend gemacht werden.[3]

Der Mieter ist auch nicht zur Zurückbehaltung der Grundmiete berechtigt, da zwischen der Grundmiete und dem Anspruch auf Betriebskostenabrechnung weder ein Gegenseitigkeitsverhältnis i. S. v. § 320 BGB noch eine hinreichende Abhängigkeit (Konnexität) i. S. v. § 273 BGB besteht.[4] Er darf nur die weiterlaufenden Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten, nicht aber die bereits fälligen, in der Vergangenheit nicht entrichteten Nebenkostenvorauszahlungen.[5]

 
Hinweis

Rückfordern der Betriebskostenvorschüsse

Bei der Frage, ob der Mieter im Fall nicht fristgerechter Abrechnung seine bereits geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern kann, kommt es darauf an, ob das Mietverhältnis noch besteht oder bereits beendet ist.

Bei einem noch bestehenden Mietverhältnis ist der Mieter nicht zur Rückforderung berechtigt, da er durch sein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der künftigen Vorauszahlungen hinreichend geschützt ist.[6]

Dies gilt im laufenden Mietverhältnis auch dann, wenn der Vermieter über die Betriebskosten zwar abgerechnet hat, aber für die materielle Richtigkeit der Abrechnung beweisfällig geblieben ist, d. h. die behaupteten Be...

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