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Betriebsaufspaltung: Begriff, Begründung und Voraussetzungen / 3.1.3 Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Hans Walter Schoor
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Trotz der im Schrifttum gelegentlich geäußerten Bedenken hat der BFH[1] immer an der kapitalistischen Betriebsaufspaltung festgehalten. Dafür besteht nach seiner Ansicht auch ein Bedürfnis, obwohl die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt und damit per se der Gewerbesteuer unterliegt.

So versagt die Rechtsprechung einem Besitzunternehmen im Rahmen der Betriebsaufspaltung z. B. die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, auch wenn das Besitzunternehmen an sich nur vermietend tätig ist.[2] Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, die eine erweiterte Kürzung ausschließt.

Entscheidend hierfür ist, dass die personelle und sachliche Verflechtung, die für eine Betriebsaufspaltung kennzeichnend ist, den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung überschreitet. Der Zweck der Besitzgesellschaft ist in diesen Fällen von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet.

 
Praxis-Beispiel

Besitzkapitalgesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Betriebskapitalgesellschaft

A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der X-GmbH. Diese ist Alleingesellschafterin der Y-GmbH. Die X-GmbH ist im Verhältnis zur Y-GmbH Mutter­gesellschaft, die ...

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