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Betreuung größerer Baumaßnahmen: Sondervergütung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Tätigkeiten, für die der Verwaltung eine Sondervergütung zu zahlen ist, müssen sich klar und transparent von den Tätigkeiten, für die sonst nach dem Verwaltervertrag eine Vergütung geschuldet ist, abgrenzen lassen.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen einen Beschluss in Bezug auf eine Sondervergütung vor. Der Verwalter soll danach zur Abgeltung des mit einer Erhaltungsmaßnahme verbundenen Mehraufwands eine Sondervergütung i. H. v. 3 % zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer erhalten – errechnet aus den Bruttoschlussrechnungssummen der Gesamtsanierungsmaßnahme. Wenn an die am Bau beteiligten Firmen und Unternehmen auf der Grundlage geprüfter und freigegebener Abschlags- und/oder Schlussrechnungen Zahlungen geleistet werden, ist der Verwalter berechtigt, auf der Grundlage der geleisteten Zahlungen für seine Sondervergütung Abschlagsrechnungen in der vorgenannten Höhe zu stellen. Der Verwalter soll ferner berechtigt sein, die Vergütung zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit von dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzubuchen und auf sein eigenes Konto zu überweisen.

4 Die Entscheidung

Das LG hält den Beschluss für ordnungsmäßig! Er sei ordnungsmäßig nach § 23 Abs. 2 WEG mit den Worten "Beschlussfassung über die Durchführung der Fassadensanierung einschließlich Beauftragung der einzelnen Gewerke, Beauftragung der Fachingenieure für Leistungsphase 8 und Finanzierung dieser Maßnahme und Vergütung des Verwalters ggf. Beschlussfassung über die Entfernung der Verglasung" angekündigt worden. Der Beschluss sei auch inhaltlich ausreichend bestimmt.

Ferner seien die Höhe und Ausgestaltung der Sondervergütung nicht zu beanstanden. Zwar sei es nicht unproblematisch, einem Verwalter nachträglich eine zusätzliche Vergütung für Leistungen zu versprechen, zu deren Erbringung er nac...

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