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Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS

Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
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1 Zum Begriff "Beteiligungen"

1.1 Definition nach § 271 HGB

 

Rz. 1

Nach § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jener Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB zu dienen. Da dies im 2. Abschnitt des Dritten Buches des HGB geregelt ist, beschränkt sich der Anwenderkreis zunächst auf Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Zudem enthält auch das Publizitätsgesetz (PublG) in § 5 Abs. 1 HGB einen Verweis auf den § 271 HGB. Daher ist eine Anwendung insb. auch auf Personengesellschaften und Einzelkaufleute zwingend, die die Größenmerkmale des § 1 PublG überschreiten. Weitere Verweise bestehen für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) sowie für Kreditinstitute und Versicherungen (§§ 340a Abs. 1 und 341a Abs. 1 HGB). Für alle übrigen Kaufleute gilt die Definition über die GoB mittelbar. Diese mittelbare Wirkung wird nach der Literatur[1] auf Basis der Begründung des Rechtsausschusses zum BiRiLiG[2] zu § 271 HGB immer dann als notwendig erachtet, wenn die Begrifflichkeiten der "Beteiligung" und des verbundenen Unternehmens im Rahmen der Jahresabschlusses eines Unternehmens von Bedeutung sind. Dies gilt insb. auch für den Fall der freiwilligen Anwendung des Bilanzgliederungsschemas nach § 266 Abs. 2 HGB.

[1] Vgl. von Keitz, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 271 HGB Rz 6, Stand: 5/2023.
[2] Vgl. BT-Drs. 10/4268 v. 18.11.1985.

1.2 Objektive und subjektive Merkmale des § 271 HGB

 

Rz. 2

Vorstehende Definition des § 271 Abs. 1 HGB zeigt

objektive Merkmale:

  • es muss sich um Anteile an anderen Unternehmen handeln;

subjektive Merkmale:

  • die Anteile an den anderen Unternehmen müssen "dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen" und es muss zu den anderen Unternehmen "eine dauernde Verbindung" bestehen.
...

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