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Beseitigungsansprüche: Prozessführungsbefugnis?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Verwalter hat eine Vertretungsmacht, bei Altverfahren ohne Beteiligung der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu entscheiden, ob ein Altkläger weiterhin prozessführungsbefugt ist.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Ein AG verurteilt auf die Klage von Wohnungseigentümer K einen Wohnungseigentümer B, ein Abluftrohr, Glasschiebeelemente, eine Markise und ein Gartenhaus zu beseitigen. B sieht das nicht ein. Das Abluftrohr habe der Bauträger angebracht. Es beeinträchtige K außerdem nicht. Denn dessen Öffnung sei von außen kaum erkennbar. Es gebe auch keine Gerüche, die K beeinträchtigen würden. Auch in Bezug auf die Glasschiebeelemente gebe es keine optische Beeinträchtigung, da diese fast vollständig von einer Kirschlorbeerhecke verdeckt seien. Den Anbau der Markise habe ihm der Verwalter erlaubt. In Bezug auf das Gartenhaus handele K rechtsmissbräuchlich, da auch dieses aufgrund einer Buchenhecke "so gut wie nicht" zu sehen sei. Im Übrigen hätten die Wohnungseigentümer etwaige Beseitigungsansprüche durch einen Beschluss aus dem Jahr 2018 der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen ("Vergemeinschaftung").

Im Verlauf des Berufungsverfahrens lädt das LG den Verwalter V bei. Dieser teilt im Mai 2021 mit, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht damit einverstanden, dass K das Verfahren (weiter) führt.

4 Die Entscheidung

Die Berufung hat Erfolg! Wohnungseigentümer K sei nämlich nicht mehr prozessführungsbefugt. Zwar hätten die Wohnungseigentümer die gegen B gerichteten Beseitigungsansprüche im Jahre 2018 nicht – wie dieser behaupte – der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Denn die Wohnungseigentümer hatten es nur abgelehnt, wegen der baulichen Veränderungen gegen B vorzugehen. Mit dieser Entscheidung hätten sie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Au...

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