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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 13.2.2 Langfristige Kreditaufnahme

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer auch zur Finanzierung besonders kostenintensiver Maßnahmen wie Erhaltungsmaßnahmen oder baulichen Veränderungen mit einer Kostentragungsverpflichtung aller Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 WEG eine langfristige Kreditaufnahme beschließen. Gerade bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung oder der privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG, die als Gemeinschaftsmaßnahmen mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurden, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern wollte, ihre Wohnanlage in wirtschaftlich vernünftiger Weise an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Auch ist es nicht jedem Wohnungseigentümer möglich und zumutbar, bei einem größeren Finanzbedarf der Gemeinschaft, der durch den Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage nicht gedeckt werden kann, eine hohe anteilige Sonderumlage aufzubringen. Zugleich ist den übrigen Wohnungseigentümern und auch dem Gesetzgeber daran gelegen, dass Wohnanlagen nicht infolge ausbleibender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verfallen oder erheblich an Wert verlieren.[1]

Für die Frage, ob der Beschluss über eine längerfristige Kreditaufnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sind die Höhe des Kredits, dessen Laufzeit, die Höhe der Zinsen und etwaige besondere Konditionen des Kreditinstituts von ausschlaggebender Bedeutung.[2]

Der Verwalter wird jedenfalls Modelle verschiedener Bankinstitute vorstellen müssen – ähnlich seiner Verpflichtung im Vorfeld der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen. Auch im Vorfeld der längerfristigen Aufnahme eines Kredits seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf es daher des Einholens von mindestens 3 Vergleichsangebot...

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