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Beschlussklage: Anfechtungsfrist / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Die Wohnungseigentümer fassen in ihrer Versammlung am 6.8.2024 Beschlüsse. Am 6.9.2024 geht bei Gericht ein Schriftsatz von Wohnungseigentümer K ein. Es heißt dort: "Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Durchführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung" (die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte diesen Schriftsatz durch K vorab per E-Mail übermittelt bekommen). Das Gericht legt für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine gesonderte Akte an (Erlass einer einstweiligen Verfügung). Diesen Umstand teilt es mit und gibt folgenden Hinweis: "Schriftsätze zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren mögen bitte ausschließlich unter dem aus diesem Beschluss ersichtlichen Aktenzeichen eingereicht werden. Die Anfechtungsklage wird in einem gesonderten Verfahren mit gesondertem Aktenzeichen geführt. Schriftsätze, die die Anfechtungsklage betreffen, mögen ausschließlich zu dem gesonderten Verfahren unter dem gesonderten Aktenzeichen eingereicht werden."

Dieser Hinweis wird dem Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am 9.9.2024 zugestellt. Am 26.9.2024 wird dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kostenrechnung für einen Gerichtskostenvorschuss von 3.387 EUR gestellt. Die Kostenrechnung enthält folgenden Hinweis: "In oben bezeichneter Sache soll nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) bzw. des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) die Klage bzw. die Antragsschrift erst nach Zahlung der erforderlichen Gebühr zugestellt werden". Am 29.10.2024 teilt das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es gebe keinen Vorschuss. Ferner weist es darauf hin, dass Zustellungen im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Aktenzeichen 915 C 2969/24 eine Rechtshängigkeit des Hauptsacheve...

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