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Beschlussfeststellungsklage: Prüfungsprogramm

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit der bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweit-Beschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.

2 Normenkette

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Zu der Wohnungseigentumsanlage X gehören mehrere Häuser. Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt. Sofern über Maßnahmen abgestimmt wird, deren Kosten nur von Miteigentümern eines Hauses zu tragen sind, sind nur die hiervon betroffenen Miteigentümer stimmberechtigt. Der zum Sondereigentum des von Wohnungseigentümer K gehörende Balkon muss repariert werden. Es liegt für jedes Gewerk 1 Angebot vor. Der Beschlussantrag, auf dieser Grundlage Werkverträge zu schließen, findet in einer Versammlung sämtlicher Wohnungseigentümer keine Mehrheit (die Wohnungseigentümer des von der Balkonreparatur betroffenen Hauses, welche die Kosten allein zu tragen haben, stimmen allerdings mehrheitlich für den Beschlussantrag). Die Verwaltung stellt fest, dass der Beschluss abgelehnt worden sei. Mit seiner Klage verlangt K, diesen Beschluss für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss zustande gekommen sei. Das AG gibt dem Anfechtungsantrag – insoweit rechtskräftig – statt. Im Übrigen weist es die Klage ab. Die hiergegen gerichte...

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