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Beschlussersetzungsklage: Vorbefassung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Voraussetzung einer Beschlussersetzungsklage ist eine Vorbefassung der Versammlung. Im Fall ist fraglich, ob es diese gab.

Vorbefassung

Eine Vorbefassung setzt voraus, dass der Antrag auf der Versammlung und in der Klage identisch ist. Dazu sind die Anträge zu vergleichen. Im Fall sieht das so aus:

 
Versammlung Klageantrag

dahingehend auszusprechen, dass seine Mieterin:

  1. die Brandschutztüre zum Treppenhaus dauerhaft offenstehen lässt
  2. Im Hof Lärm und Müll hinterlässt
  3. die Ladenfläche zweckwidrig als Tätowierstudio und Atelier benutzt.

dahingehend auszusprechen, dass seine Mieterin:

  1. die Brandschutztüre zum Treppenhaus dauerhaft offenstehen lässt
  2. Im Hof Lärm und Müll hinterlässt
  3. die Ladenfläche zweckwidrig als Tätowierstudio und Atelier benutzt.”

Ich selbst kann danach keine mangelnde Vorbefassung erkennen. Mir scheint, dass das AG ein Scheinproblem in die Welt setzt. Denn entweder sind die Anträge jeweils auf § 17 WEG ausgerichtet oder nicht. Beide sind aber identisch auszulegen.

Anfechtungsklage

K war auch gegen den Negativbeschluss vorgegangen. Diese Klage kann nur Erfolg haben, wenn T zwingend abzumahnen war. Hier heißt es beim AG: "Es besteht keine Ermessensreduzierung auf Null, dass hier ein Abmahnbeschluss gefasst wird. Zudem ist hier auch unklar bei dem Beschlussantrag, was mit Abmahnung gemeint sein soll. Soll diese tatsächlich eine Entziehungsklage vorbereiten, dann müsste dies auch in dem Beschluss genannt worden sein bzw. unter den Wohnungseigentümern so besprochen worden sein. Oder sollte hier gemeint sein, dass der Vermieter gegenüber seinem Mieter eine Abmahnung aussprechen soll oder in anderer Weise das Verhalten seiner Mieter unterbinden soll. Bereits aus diesem Grund haben die Wohnungseigentümer zu Recht den Beschlussantrag abgelehnt."

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