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Beschlussdurchführung: Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Seit dem 1.12.2020 trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2017, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 3 Angebote für die Erneuerung einer Terrassentür einholen soll. Der optische Eindruck soll erhalten bleiben. Der Vertrag soll "in Abstimmung mit dem Beirat" mit dem "auskömmlichsten Anbieter" abgeschlossen werden. Der Verwalter V führt den Beschluss in einer Weise durch, die Wohnungseigentümer K missfällt (die Tür hat eine Schwelle und ist nicht abschließbar).

K stellt daher im Jahr 2018 gegen die anderen Wohnungseigentümer den Antrag, einen Beschluss zu fassen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus neuen Vergleichsangeboten über eine abschließbare Außentür/Terrassentür ein Angebot auszuwählen hat und V mit der Umsetzung beauftragt wird. Mit dem Hilfsantrag erstrebt K eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, nach welcher die notwendigen und gebotenen Schritte unternommen werden, um die im Jahr 2017 eingebaute Tür durch eine Terrassentür zu ersetzen, die "von ihren Maßen und Sicherheitsstandards mindestens der ursprünglich vorhandenen Tür" entspricht. Das Landgericht weist die Klage ab. Dagegen wendet sich die Revision.

4 Die Entscheidung

Teilweise mit Erfolg! Die Klage sei im Hauptantrag gegen die anderen Wohnungseigentümer zulässig, aber unbegründet. Sie wäre begründet, wenn K einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hätte, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Eine gerichtliche Beschlussersetzung sei hingegen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die verlangte Maßnahme bereits Gegenstand einer positiven Beschlussfassung gewesen sei, die nicht angefochten worden sei. In einem solchen Fal...

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  Leitsatz (amtlich) Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu ...

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