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Beschlussanfechtungsverfahren / 3.6.1 Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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§ 44 Abs. 3 WEG regelt, dass das Urteil einer Beschlussklage gegen alle Wohnungseigentümer gilt, auch wenn sie nicht Partei sind. Auch wenn sich diese gesetzliche Anordnung von selbst versteht, ist sie dennoch insoweit von Bedeutung, als auf Beklagtenseite nicht die übrigen Wohnungseigentümer stehen, sondern die GdWE. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil nämlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits. Parteien der Beschlussklage sind der klagende Wohnungseigentümer sowie die GdWE. Insoweit bedarf es auch der gesetzlichen Anordnung der Rechtskrafterstreckung auf die Wohnungseigentümer.

Die Regelung des § 44 Abs. 3 WEG ist auch für die Bindung der Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bedeutsam. Zu beachten ist allerdings, dass es zur Bindung der Rechtsnachfolger im Fall einer Beschlussersetzungsklage aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel der Eintragung des Beschlusses ins Grundbuch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG bedarf.

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