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Beschluss: Was gilt bei mehreren formalen Mängeln?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Leidet eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an verschiedenen formalen Mängeln, die in der Gesamtschau dazu führen, dass den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung unzumutbar ist, sind dadurch die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer in gravierender Weise beeinträchtigt, sodass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.

2 Normenkette

§ 23 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B lädt die Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 8.10.2020 zu einer Versammlung ein. Die Versammlung soll an einem Wochentag um 10.00 Uhr im Büro des Verwalters stattfinden, welches sich ca. 20 km von der Wohnungseigentumsanlage entfernt befindet. In der Einladung werden die Wohnungseigentümer wegen der Corona-Situation gebeten, nicht persönlich zu erscheinen und ein vorbereitetes Vollmachtsformular zu nutzen. Einem Wohnungseigentümer teilt der Verwalter unter dem 20.10.2020 außerdem mit, die Versammlung werde ein reines Abfragen von Abstimmverhalten sein. Die Versammlung findet statt.

Wohnungseigentümer K geht gegen die dort gefassten Beschlüsse vor. Das AG gibt der Klage statt. Mit ihrer Berufung wendet sich B gegen das Urteil.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, weil durch die Einladung die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer in gravierender Weise beeinträchtigt worden seien, was unter Würdigung der Gesamtumstände das Teilnahmerecht der Wohnungseigentümer verletzt habe.

Die Wahl von Zeit und Ort seien grob ermessensfehlerhaft gewesen. Die Versammlungszeit müsse verkehrsüblich und zumutbar sein. Eine Einberufung zur "Unzeit" (z. B. Vormittag oder früher Nachmittag eines Arbeitstages) sei im Regelfall nicht zulässig. Auf die Arbeitstätigkeit der Wohnungseigentümer sei Rücks...

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  Leitsatz (amtlich) Leidet eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an verschiedenen formalen Mängeln, die in der Gesamtschau dazu führen, dass den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung unzumutbar ist, sind dadurch die Teilnahme- und ...

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