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Beschluss: Bestimmtheit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Formulierung in einem Beschluss, "Auswahl und Beauftragung durch den Verwalter erfolgt in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat", ist zu unbestimmt, weil nicht klar ist, wie diese "Abstimmung" praktisch abläuft.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: ‹Die Untereigentümergemeinschaft Tiefgarage beschließt die Beauftragung eines Ingenieur- bzw. Planungsbüros hinsichtlich der Planung zur Schaffung einer Ladeinfrastruktur einschließlich Ausschreibung und Angebotseinholung. Dafür steht ein maximales Kostenbudget von 10.000 EUR zur Verfügung. Herr S wird sich zusammen mit der Verwalterin bemühen, ein entsprechend qualifiziertes Elektroplanungsbüro zu finden. Die Auswahl und Beauftragung durch die Verwalterin erfolgt in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat. Die Kostenverteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen der Teileigentümer der Tiefgaragenplätze, die Finanzierung der Kosten erfolgt über eine Sonderumlage, die 14 Tage nach Aufforderung durch die Verwaltung fällig ist›. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Beauftragung eines Ingenieur- bzw. Planungsbüros hinsichtlich der Planung zur Schaffung einer Ladeinfrastruktur einschließlich Ausschreibung und Angebotseinholung für maximal 10.000 EUR stelle keine Maßnahme nur untergeordneter Bedeutung dar und unterfalle daher nicht § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Es komme daher auf § 27 Abs. 2 WEG an. Der Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG sei möglich, aber zu unbestimmt. Zwar bedürfe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen ihrer Ermessens- und Entscheidungskompetenz zum "Wie" der Ausgestaltung der Ladeinfrastruktur für die Tiefgarage der fachlichen Beratung eines Planers. Sie habe die ihr obliegende Kompetenz aber entweder selbst auszuüben oder sie dem Verwalter konkret zu übertragen. Di...

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