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Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei Beschäftigungszeiten handelt es sich um Zeiten einer Beschäftigung nach dem 1.1.1891 vor der Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht, die einer Beitragszeit im Bundesgebiet nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gleichstehen.

Dies sind Zeiten einer nach der Vollendung des 17. Lebensjahres (bis 1996: 16. Lebensjahr) und vor der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten (in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion) verrichteten Beschäftigung, die einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet, für die Beiträge gezahlt worden sind, gleichstehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für Anerkennung von Beschäftigungszeiten sind in § 16 FRG geregelt. Einschränkungen ergeben sich darüber hinaus in

  • § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG (Ausschluss für FRG-Berechtigte nach § 1 Buchst. b und d FRG),
  • § 18 Abs. 2 und 3 FRG (Ausschluss bei hohen Leistungsgruppen oder wenn die Zeiten bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt werden oder wenn eine Nachversicherung als durchgeführt gilt).

Entgeltpunkte aus Beschäftigungszeiten werden auch bei gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb Deutschlands "exportiert", wenn das Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist (EuGH, Urteil v. 18.12.2007, C-396/05, C-419/05 und C-450/05).

1 Nachrangige Anerkennung

Durch die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer deutschen Rente kommt der Eingliederungsgedanke des Fremdrentenrechts besonders deutlich zum Ausdruck. Eine Anerkennung von Beschäftigungszeiten ist jedoch nachrangig gegenüber einer Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG. Beschäftigungszeiten sind daher in Zeiträumen zu prüfen, in denen in den Herkunftsländern noch keine gesetzliche Rentenversiche...

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