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Beschäftigungsverhältnisse für Fachkräfte für Arbeitssic ... / 1 Rechtlicher Hintergrund

Prof. Dr. Arno Weber
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Während § 5 ASiG die Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Sifas regelt, findet sich in § 6 ASiG die Aufgabenbeschreibung wieder. § 7 ASiG beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) im Unternehmen bestellt werden zu dürfen. In allen 3 Paragrafen finden sich keine Hinweise darauf, in welchem Rechtsverhältnis die Sifa zum Unternehmen steht. Rein logisch gesehen, ist es einleuchtend, dass in kleinen Betrieben mit nur geringen Einsatzzeiten keine eigenen Mitarbeiter tätig werden können. Dies kann auch 2 anderen Stellen des ASiG entnommen werden:

  • § 9 Abs. 3 ASiG ("Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.")
  • § 19 ASiG ("Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet."). Konkret heißt das, das ASiG kennt unterschiedliche Rechtsformen.

Der Vorgang der Bestellung selbst sagt nichts aus über das gemeinsame Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und der Sifa.

Schaut man auf die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 89/391/EWG) und interpretiert den Artikel 7 in der Form, dass die dort vom Arbeitgeber zu benennende Person, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragen muss, die Sifa ist, dann ergibt sich aus Abs. 3 eine Präferenz für innerbetriebliche Fachkräfte: "Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht au...

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