Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Berufung: Verlängerung der Begründungsfrist

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Leitsatz

Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist; auf diesen kann sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers grundsätzlich verlassen. Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht.

2 Normenkette

§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG

3 Das Problem

Ein AG verurteilt Wohnungseigentümer B, an die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K einen Betrag in Höhe von 1.096,47 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Eine Feststellungswiderklage des B weist es ab. In dem Termin vor dem AG wird B durch einen Rechtsanwalt Z vertreten. Das Urteil wird laut Postzustellungsurkunde ungeachtet dessen nicht Z, sondern B persönlich am 6.8.2020 durch Niederlegung in einen zu dem Geschäftsraum des B gehörenden Briefkasten zugestellt. B legt mit einem am 7.9.2020 (Montag), eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 7.10.2020 (Mittwoch) beantragt B, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 9.11.2020 (Montag) zu verlängern. Die Vorsitzende der Berufungskammer verlängert die Berufungsbegründungsfrist entgegen diesem Antrag nur bis zum 6.11.2020 (Freitag). Die Berufungsbegründungsschrift geht schließlich am 7.11.2020 bei dem Berufungsgericht (LG) ein. Das LG verwirft die Berufung nach Beweisaufnahme durch Urteil als unzulässig. Es hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Berufungsbegründungsfrist sei bewusst nur bis zum 6.11.2020 verlängert worden. Denn das erstinstanzliche Urteil sei bereits am 6.8.2020 zugestellt worden. Die Zustellung sei auch wirksam. Das AG habe die Entsch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    0
  • Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.5.7 Pflichtberatung
    0
  • Gefahrdrohende Anlagen und Gebäude im Nachbarrecht / 2.3.2 Anspruchsinhalt bei geplanten Anlagen
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 7.2 Beitritt
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555f Vereinbarungen über Erha ... / 1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Baumängel und Bauschäden erkennen
Baumängel und Bauschäden erkennen und erfolgreich reklamieren
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt Ihnen, welche Ansprüche bei Baumängeln bestehen und wie Sie diese gelten machen können. Über 150 farbige Fotos bieten praktische Hilfe bei der Aufdeckung von Mängeln und Schäden.


BGH V ZR 39/23
BGH V ZR 39/23

  Verfahrensgang LG Berlin (Entscheidung vom 02.02.2023; Aktenzeichen 85 S 37/20 WEG) AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 29.07.2020; Aktenzeichen 75 C 8/20)   Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren