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Benutzungsvereinbarung: Keller

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein in der Teilungserklärung als "Keller" bezeichneter Raum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Ein bestehendes Haus wird in Wohnungseigentum aufgeteilt. Für das Teileigentum Nr. 1 heißt es in der Teilungserklärung wie folgt: "1.050/30.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit G2 bezeichneten Gewerberaum im EG rechts mit insgesamt 38 m2 Nutzfläche und dem ebenso bezeichneten Raum im UG (…)". Im Aufteilungsplan wird der Raum als "Keller" bezeichnet. Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung spricht vom "KG" des Rückgebäudes. Die Wohnungseigentümer streiten, ob man in dem "Raum im UG" wohnen darf und was für den "Gewerberaum im EG" gilt.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, in dem "Raum im UG" dürfe man nicht wohnen. Zwar heiße es in der Teilungserklärung "Raum im UG". Der Aufteilungsplan spreche aber von Keller und die Gemeinschaftsordnung von "KG". Aufgrund dieser eindeutigen Zweckbestimmung scheide eine Nutzung des Raums zu Wohnzwecken auch nach einer typisierenden Betrachtungsweise aus (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 16.6.2011, V ZA 1/11, ZMR 2011 S. 967). Entscheidend sei, dass eine anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtige, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten sei. Dies sei bei der Nutzung eines Kellerraums als Wohnung nicht der Fall (Hinweis auf BayObLG, Beschluss v. 15.7.1999, 2Z BR 94/99). Die Nutzung zu Wohnzwecken sei intensiver und konfliktträchtiger. Anders sei es für den "Gewerberaum im EG". Seine Nutzung zu Wohnzwecken sei nach typisierender Betrachtung nicht störender als eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Es stünde dem Eige...

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