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Benutzungsbeschluss: Beschlusskompetenz

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es besteht keine Beschlusskompetenz, den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums vollständig zu untersagen.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestimmen durch Beschluss, dass bis zum Beschluss einer Gebrauchs- und Nutzungsordnung der individuelle Gebrauch der Gemeinschaftsflächen grundsätzlich untersagt sein soll. Zulässige legitime Nutzungen sind mindestens 2 Tage vorab anzumelden. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss sei in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig. Der angefochtene Beschluss enthalte nicht nur eine Benutzungsregelung. Eine Benutzungsregelung läge nur vor, wenn ein Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer überhaupt vorgesehen wäre. Dies sei nicht der Fall, weil nach dem Beschluss der individuelle Gebrauch der Gemeinschaftsflächen insgesamt untersagt werde und damit Gegenstand des Beschlusses ein Ausschluss des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Mitgebrauchs mit einer Art Öffnungsklausel versehen sei. Abgesehen davon, dass schon unklar sei, bei wem die Nutzung vorher angemeldet werden solle, und abgesehen davon, dass die Regelung ersichtlich unpraktikabel sei, wenn jeder einzelne Wohnungseigentümer eine von ihm beabsichtigte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem auch Zufahrt, Zuwege, Treppenhaus oder der Abstellplatz der Mülltonnen zählten, 2 Tage vorher anmelden solle, ändere dies nichts daran, dass der Beschluss einen Nutzungsausschluss bzw. eine unter Vorbehalt gestellte Nutzung des Gemeinschaftlichen Eigentums enthalte. Für so einen Beschluss gebe es keine Beschlusskompetenz. Der Umstand, dass der Beschluss nur vorläufigen Charakter haben solle, weil er nur "bis zum Beschluss ein...

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