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Belgien / I. Abstammung

Volker Hustedt, Gido Schür
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Rz. 177

Durch Gesetz vom 31.3.1987,[225] welches das belgische Abstammungsrecht[226] wesentlich erneuert hat, wurde die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung weitgehend aufgehoben. Diese Gleichstellung betrifft hauptsächlich die Wirkungen der Abstammung,[227] wobei jedoch Ausnahmeregeln für die Wirkungen der ehebrecherischen Abstammung bestehen. Die Feststellung der Abstammung erfolgt von Rechts wegen, durch Anerkennung oder aufgrund Gerichtsverfahrens.

[225] In Kraft getreten am 6.6.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.2006, Belg. Staatsblatt vom 29.12.2006, S. 76040.
[226] Art. 312 ff. ZGB. Pintens, in: Schwab/Henrich, Die Entwicklung des belgischen Kindschaftsrechts, S. 1 ff.
[227] Art. 334 ff. ZGB.

1. Abstammung von Rechts wegen

 

Rz. 178

Mutter eines Kindes ist die Frau, die als solche in der Geburtsurkunde bezeichnet ist[228] (mater semper certa est). Aufgrund Art. 44 ZGB ist der Name der Mutter obligatorisch in der Geburtsurkunde eines in Belgien geborenen Kindes einzutragen. Die Mutterschaft, die aus der Geburtsurkunde hervorgeht, kann angefochten werden. Eine Anfechtungsklage ist jedoch nicht zulässig, wenn das Kind einen mit der Geburtsurkunde übereinstimmenden, fortdauernden Statusbesitz[229] hat, d.h. wenn das Abstammungsverhältnis durch sozial affektive Tatsachen bewiesen wird.[230] Vater des Kindes ist von Rechts wegen der Ehemann der Mutter des Kindes, welches innerhalb der Ehe oder weniger als dreihundert Tage nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder nach dem Verschwinden des Ehemannes[231] geboren wird.[232] Wird das Kind nach einer erneuten Eheschließung der Mutter und weniger als dreihundert Tage nach Auflösung der vorherigen Ehe geboren, gilt der neue Ehemann als Vater des Kindes.[233] Der Ehemann, die Mutter, der Mann, der die Vaterschaf...

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