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Belgien / 8. Begünstigung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen

Christoph Weling, Gido Schür
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Rz. 232

Gemäß Art. 60bis ErbStGB BH gilt in der Region Brüssel-Hauptstadt ein Steuersatz von 3 % (für Erben in gerader Linie, Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnende) oder 7 % (für alle anderen Erben) für:

▪ Vermögen, das der Erblasser oder sein Ehegatte beruflich in ein Familienunternehmen investiert hat. Familienunternehmen sind Industrie-, Handels-, Handwerks- oder landwirtschaftliche Betriebe sowie freiberufliche Tätigkeiten, die vom Erblasser und/oder seinem Ehegatten oder zusammenwohnenden Partner persönlich, ggf. gemeinsam mit anderen Personen, geleitet bzw. ausgeübt worden sind. Die Steuerbefreiung ist auf den Nettowert der beruflich investierten Güter anwendbar, mit Ausnahme der Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Sämtliche Nachlasspassiva und Begräbniskosten werden von dem Wert der investierten Güter abgezogen, außer den Schulden, die sich nachweislich und speziell auf den Erwerb oder die Erhaltung anderer Güter beziehen.
▪ Aktien einer Familiengesellschaft. Der Sitz der tatsächlichen Leitung der Gesellschaft muss sich in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Es ist nicht erforderlich, dass die Gesellschaft vom Erblasser und/oder seinem Ehegatten persönlich geleitet worden ist. Die Steuerermäßigung bezieht sich auch auf Holdinggesellschaften unter der Voraussetzung, dass diese mindestens 30 % der Aktien einer Tochtergesellschaft hält, die als Familiengesellschaft im Sinne dieser Gesetzgebung gilt, und beschränkt sich auf den Wert dieser Beteiligung an der Familiengesellschaft mit industrieller, kommerzieller, handwerklicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeit.

Die Steuerbefreiung ist auf Gesellschaftsbeteiligungen mit Stimmrechten gleich welcher Art anwendbar, unter der Voraussetzun...

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