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Bedarfsbewertung: Anlage Substanzwert zur Feststellungse ... / 2 Erläuterungen zum Vordruck

Christoph Wenhardt
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Hinweis

Besonderheiten sollten in einer gesonderten Anlage erläutert werden

Finden sich in den Erklärungsvordrucken keine Eintragungsmöglichkeiten für etwaige Besonderheiten des Unternehmens oder der vorgesehene Raum reicht für die vorzunehmenden Eintragungen nicht aus, so sind diese auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen und der Anlage beizufügen.

2.1 Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

In den Zeilen 1 bis 3 ist der Gewerbebetrieb/freie Beruf bzw. die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft mit der entsprechenden Bezeichnung aufzuführen. In den Zeilen 4 bis 7 sind ist der Ort der Geschäftsleitung bzw. Sitz anzugeben, ferner das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.

In der Zeile 9 ist der Bewertungsstichtag und in Zeile 10 der Abschlusszeitpunkt aufzuführen, auf den der Betrieb regelmäßig einen jährlichen Abschluss erstellt.

 
Hinweis

Zwischenabschluss

Wurde ein Zwischenabschluss erstellt, ist dieser einzureichen.

Die Zeilen 15 bis 22 bieten Platz für erläuternde Bemerkungen. Bspw. kann hier mitgeteilt werden, dass der Substanzwert Gegenstände enthält, für die Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG in Betracht kommen.[1]

[1] Vgl. Halaczinsky, Die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 66.

2.2 Besitzposten (Zeilen 23 bis 75)

2.2.1 Allgemeines

Die Besitzposten des Betriebs sind in den Zeilen 24 bis 75 einzutragen. Dabei sind in der linken Spalte der Steuerbilanzwert und in der rechten Spalte der Wert nach dem Bewertungsgesetz anzugeben. Letzterer Wert ist der gemeine Wert.

Sofern kein Zwischenabschluss auf den Bewertungsstichtag erstellt wurde, sind hier die Verhältnisse nach dem letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs zu Grunde zugrundezulegen.

2.2.2 Ausstehende Einlage

Die ausstehenden Einlagen sind in Zeile 24 einzutragen. Bei...

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