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Bedarfsbewertung: Anlage Grundstück zur Feststellungserk ... / 2.3 Angaben zur Grundstücksart (Zeilen 16 bis 20)

Christoph Wenhardt
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Hinweis

Formulare

Die Angaben zur Grundstücksart sind für beide Formulare (BBW 2/16 / BBW 2/23) identisch.

In den Zeilen 16 bis 20 sind Angaben zur Grundstücksart zu machen. Hiervon hängt es ab, ob die Bewertung für ein unbebautes Grundstück oder für ein bebautes Grundstück erfolgt und welche Bewertungsmethode anzuwenden ist. Bei der Bestimmung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Das gilt auch, wenn sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. Gebäudeteile befinden.

2.3.1 Unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Benutzbar ist ein Gebäude erst, wenn es bezugsfertig ist und somit von den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume des gesamten Gebäudes zu benutzen. Dagegen ist ein Gebäude nicht mehr benutzbar, wenn infolge Verfalls oder Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind. Befinden sich auf dem Grundstück jedoch Gebäude, die auf Grund von Umbauarbeiten vorübergehend nicht benutzbar sind, gilt das Grundstück als bebautes Grundstück. Infolgedessen muss es auch nach den Regelungen für ein bebautes Grundstück bewertet werden.

 
Hinweis

Bezugsfertigkeit

Ist am Bewertungsstichtag das Gebäude bezogen, dann begründet dies die widerlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit.[1]

Der Wert eines unbebauten Grundstücks wird ermittelt, indem die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert wird. Dabei werden die Bodenrichtwerte jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahrs ermittelt, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Schenkung eines unbebauten Grundstücks

Onkel O schenkt seiner Nichte N ein unbebautes Grundstück. Das Grundstück hat eine Fläche von 2.100 qm; der B...

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