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bAV: Übertragung von Versorgungsanwartschaften und -verp ... / 2.1 Wechsel zwischen externen Durchführungswegen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Wird die betriebliche Altersversorgung über externe Durchführungswege durchgeführt (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), führt ein Wechsel zwischen diesen Versorgungsträgern zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Hierfür ist entscheidend, dass die Versorgungsträger dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen einräumen.

Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über die externen Durchführungswege (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Unternehmen der Lebensversicherung bei Direktversicherungen) durchgeführt wird, bleiben auch ohne Arbeitgeberwechsel steuerfrei, wenn die Anwartschaften lediglich auf einen anderen externen Träger der betrieblichen Altersversorgung übertragen werden. Dies gilt allerdings nur, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. Ändert sich im Zusammenhang mit der Übertragung der Anwartschaft auf einen anderen Träger die Versicherungssumme (z. B. Erhöhung oder Verminderung wegen eines veränderten Garantiezinses), steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen.[1]

Wurde für die betriebliche Altersversorgung die steuerliche Begünstigung durch Altersvorsorgezulage bzw. zusätzlichen Sonderausgabenabzug gewährt ("Riester-Förderung"), stellt der Wechsel des Versorgungsträgers im Übrigen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens dar. Die gewährte Förderung muss folglich nicht zurückgezahlt werden.[2]

Die späteren Versorgungsleistungen werden weiterhin als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG so besteuert, als ob die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Die Übertragung erfolgt daher steuerneutral und hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel von Direktversicherung in Pensionskas...

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