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Bauträgervertrag: Getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt.

2 Normenkette

§ 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

3 Das Problem

A und B schließen einen Bauträgervertrag. B ist zur Erklärung der Auflassung erst nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, u. a. der vollständigen Kaufpreiszahlung und der Abnahme des Sondereigentums A im Rahmen einer Begehung. Zugleich erteilt A dem B die Vollmacht, die Auflassung zu erklären und entgegen zu nehmen. Nach Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen erklärt B die Auflassung. Es fällt bei einem Geschäftswert von 339.278 EUR eine Gebühr nach GNotKG KV 21102 i. H. v. 685 EUR nebst Bescheinigungsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer an, insgesamt 877,51 EUR. Streitig ist, ob diese Gebühren Folge einer unrichtigen Sachbehandlung i. S. v. § 21 GNotKG sind, weil die Auflassung gesondert beurkundet wurde, ohne A vorher die möglichen Alternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen und insbesondere die damit verbundenen Risiken und Kosten zu erklären und eine eigenverantwortliche Entscheidung einzuholen.

4 Die Entscheidung

Der BGH verneint die Frage! Es stelle keine unrichtige Sachbehandlung dar, dass der Notar die Auflassung getrennt von der Annahmeerklärung des Bauträgers beurkundet und die Beteiligten nicht auf die mit der getrennten Beurkundung der Auflassung verbundenen Mehrkosten hingewiesen habe. Allerdings sei die getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung teurer. Die Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Notars beschränkten sich aber auf die rechtliche Bedeutung der Annahme.

Hinweis

Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt bei einem o...

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  Leitsatz (amtlich) a) Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar ...

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