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Bauträgervertrag: Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter-)Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam. Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 19 WEG

3 Das Problem

Eine Wohnungseigentumsanlage wird in den Jahren 2005/2006 von Bauträger B errichtet. Die Wohnungseigentumsrechte werden im Jahr 2005 verkauft. In den Kaufverträgen wird das Grundstück als ein Grundstück, das "bebaut werden soll", bezeichnet. Als Datum der voraussichtlichen Fertigstellung ist der 30.6.2005 angegeben. Die "Übergabe/Abnahme" soll bei Fertigstellung erfolgen. Für die "Übergabe/Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums" beauftragen und bevollmächtigen die Käufer nach einer Vertragsklausel unwiderruflich den Verwalter, bei dem es sich aber um eine Tochtergesellschaft des B handelt. Im Jahr 2007 rügt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K Planungs- und Ausführungsmängel im Bereich der Dach- und Balkonentwässerung. Diese werden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen B, dem Generalbauunternehmer und dem planenden Architekturbüro beseitigt. Weitere Mängel rügt die Gemeinscha...

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