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Bauträger: Durchsetzung von Mängelrechten?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer ermächtigen, die Mängelrechte gegen den Bauträger, die sie selbst ausführen müsste, in eigenem Namen durchzusetzen.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

K kauft im Jahr 2014 von Bauträger B ein Wohnungseigentum. Im Jahr 2016 macht K, der im Übrigen noch nicht im Grundbuch eingetragen ist (= werdender Wohnungseigentümer), im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klageweise "Erfüllungs- und Mängelansprüche" geltend. Im Jahr 2020 ermächtigen die übrigen Wohnungseigentümer K, die bereits klageweise geltend gemachten Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. B hält die Klage dennoch für unzulässig. Er meint, K sei nicht prozessführungsbefugt. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe im Jahr 2016 beschlossen, die Ansprüche gemeinsam zu verfolgen. Jedenfalls sei durch die Einholung eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens und die mehrfachen Mängelbeseitigungsaufforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einer konkludenten Vergemeinschaftung auszugehen.

4 Die Entscheidung

Das OLG sieht es wie K und meint, dieser sei prozessführungsbefugt! Dies gelte auch, soweit K Rechte verfolge, die auf die mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet seien. § 9a Abs. 2 WEG stehe der Geltendmachung dieser Rechte durch K nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob die Geltendmachung primärer Mängelrechte aus einem Bauträgervertrag (= Nacherfüllung, Selbstvornahme und das Verlangen eines Kostenvorschusses) überhaupt in den Anwendungsbereich von § 9a Abs. 2 WEG fiele. Denn nach der BGH-Rechtsprechung gelte eine ursprüngliche Prozessführungsbefugnis für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht ein...

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  Leitsatz (amtlich) Für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus ...

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