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Bausparförderung durch die Wohnungsbauprämie / 5 Rückzahlung bei schädlicher Verwendung

Rainer Hartmann
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Für seit dem 1.1.2009 abgeschlossene Bausparverträge wird eine Wohnungsbauprämie nur gewährt, wenn das angesparte Bausparguthaben in Wohnungsimmobilien investiert wird. Die nach Ablauf einer 7-jährigen Sperrfrist zulässige prämienunschädliche Verwendung des Kapitals auch für andere Zwecke ist für Verträge seit 2009 ausgeschlossen. Aus diesem Grund wird die Wohnungsbauprämie erst bei wohnwirtschaftlicher Verwendung ausbezahlt. Die jährliche Festsetzung der Prämie bleibt unverändert, ebenso die Formen der möglichen wohnwirtschaftlichen Verwendung. Insbesondere ist weiterhin der Einsatz des Kapitals für Modernisierungsmaßnahmen am Wohneigentum begünstigt.

Eine Ausnahme von der Zweckbindung des Bausparkapitals gilt für Vertragsabschlüsse bis zum 25. Lebensjahr. Hier bleibt für einen Vertragsabschluss die 7-jährige Sperrfrist in modifizierter Form bestehen. Verwendet der "junge Bausparer" das Bausparkapital nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke, bleibt ihm die Prämie wenigstens für die letzten 7 Jahre vor der schädlichen Verwendung erhalten. Das Entsprechende gilt für die weiter bestehende Möglichkeit der unschädlichen anderweitigen ­Verwendung in sozialen Härtefällen (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit). Auch hier ist die Prämienbegünstigung auf die letzten 7 Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt.[1]

[1] § 2 Abs. 2 WoPG.

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