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Bauliche Veränderung: Schaffung eines Sondernutzungsrechts?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Als Folge von § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 WEG kann nach einem Beschluss gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.

2 Normenkette

§§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K begehrt im Wege der Beschlussersetzungsklage den Rückbau einer durch Wohnungseigentümer Z errichteten Erweiterung einer Terrasse (13,28 m²). Die Erweiterungsfläche steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Ein Sondernutzungsrecht ist nicht vereinbart. Bei der Erweiterung handelte es sich um einen Schwarzbau, den die Wohnungseigentümer im Jahr 2021 aber genehmigt hatten.

Das AG gibt der Beschlussersetzungsklage statt. Es urteilt, "die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass B die bauliche Veränderung der Terrasse zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat". K habe einen Anspruch auf diesen Beschluss, da es wegen der unzulässigen baulichen Veränderung ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Rückbau verlange. Der Genehmigungsbeschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Er führe nämlich zu einer faktischen Vergrößerung des Sondereigentums des Z und zur Schaffung eines faktischen und umfassenden Sondernutzungsrechts. Hierfür sei auch nach der WEG-Reform eine Vereinbarung erforderlich. Hiergegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! K habe keinen Anspruch auf die begehrte Beschlussersetzung. Seinem Antrag stehe der Beschluss entgegen, mit dem die Terrassenerweiterung des Miteigentümers gem. § 20 Abs. 1 WEG legitimiert worden sei. Es könne dahinstehen, ob der Beschluss gegen § 20 Abs. 4 WEG oder dessen Wertungen, die im Rahmen des § 18 Abs. 2 WEG bei der Bestimmung der Grenzen ...

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