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Bauliche Veränderung: Kostenverteilung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Beschluss, die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung gleichmäßig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen, entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.

2 Normenkette

§§ 20, 21 WEG

3 Das Problem

In einer Versammlung geht es unter dem TOP "Elektromobilität" um die Ermöglichung von Ladestationen. Die Wohnungseigentümer überlegen, die Verwaltung anzuweisen, die Stadtwerke mit der Planung eines gemeinsamen Lastmanagements und der Schaffung einer Ladeinfrastruktur zu beauftragen, um die derzeit maximal möglichen 10 Anschlüsse für Wallboxen zur Herstellung der Elektromobilität zu installieren. In der Niederschrift ist dann aufgeführt, es gebe 7 Anträge auf Anschlüsse. Weiter heißt es: "Kosten ca. 45.000 EUR, die von den neuen Miteigentümern der zu betreibenden Ladestationen zu gleichen Teilen zu tragen sind". Anschließend erklären sich die Wohnungseigentümer mit folgendem Beschluss einverstanden:

"Da die Gesamtsituation derzeit noch keine "Beschlussreife" bietet, schlägt Herr K. vor, zumindest einen Duldungsbeschluss dergestalt zu fassen, dass sich die Versammlungsteilnehmer vom Grundsatz her damit einverstanden erklären, dass in der Tiefgarage und den Außenstellplätzen eine Energieversorgung der einzelnen Stellplätze mit Ladestationen erfolgen darf. Die Kostenverteilung richtet sich nach dem WEG und ist, wie oben dargestellt, auf alle Nutzer angemessen zu verteilen."

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K nur in Bezug auf die Verteilung der Kosten vor. Er ist der Ansicht, die Kosten seien nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint, die im Beschluss genannte Kostenverteilung entspreche § 21 WEG. Hierbei sei auch auf die Vorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG abzustellen. Da die Ladesäulen für die Antragsteller pro Stellplat...

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