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Bauliche Veränderung: Gestattungsbeschluss

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer Vereinbarung (hier: Keller) zu nutzen, widerspricht der Beschluss keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die bauliche Veränderung auch einen nach der Vereinbarung zulässigen Gebrauch ermöglicht.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 3 Wohnungen. Wohnungseigentümer K ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1. Die Wohnung Nr. 2 gehört den Wohnungseigentümern S 1 und S 2. Die Wohnung Nr. 3 steht im Alleineigentum von Wohnungseigentümer S 1. Nach der im Jahr 1980 geänderten Gemeinschaftsordnung sind den Wohnungen Nr. 2 und 3 Sondernutzungsrechte an mehreren jeweils als "Kellerraum" bezeichneten Räumen zugewiesen.

Nachdem S 1 und S 2 im Bereich dieser Räume bauliche Veränderungen vorgenommen hatten (Einbau einer Toilette mit Tür mit Anschluss an die Frischwasser- und Abwasserleitung, Anbringung eines Leerrohres für ein TV-Kabel an der Ostfassade des Hauses, Einbau einer gefliesten Nasszelle mit Tür, Dusche, WC, Waschbecken und eines Spülbeckens jeweils mit Anschluss an die Kalt- und Warmwasser- und Abwasserleitung, eine Gartenwasserhahn-Zuleitung, TV-Kabelanschluss sowie 3 selbstversorgende Heizkörper), gestatten die Wohnungseigentümer diese nachträglich.

Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Das AG weist die Klage ab. Auf die Berufung erklärt das LG die Beschlüsse für ungültig. Aus dem Zusammenspiel von § 20 WEG und § 19 WEG folge, dass jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspreche, gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoße.

Hier ergebe die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, dass die vereinbarte Zweckbestimmung als Keller den Gebrauch der Räume beschränke. Die Räume dürften nur...

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