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Bauliche Veränderung: Erstherstellung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei einem Erstherstellungsanspruch geht es um die vollständige erstmalige Errichtung bzw. entsprechende Ausstattung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Baumaßnahmen auf den Stand, der sich aus der Zweckbestimmung der Einheiten oder der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und/oder dem eindeutig mit beurkundeten bzw. in Bezug genommenen Aufteilungsplan als Soll-Zustand bestimmt. Typische Beispiele hierfür sind die Korrektur einer von Anfang an planwidrigen Errichtung des Gemeinschaftseigentums, die Durchführung von Maßnahmen zur erstmaligen aufteilungsplanmäßigen Herstellung, das Entfernen von nicht grundbuchrechtlich zum Soll-Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums erhobenen Sonderwünschen einzelner Erwerber aus der Bauphase, die nachträgliche Errichtung/Herstellung ursprünglich vorgesehener Anlagen und Einrichtungen etc.

2 Normenkette

§§ 18, 19, 20 Abs. 1 WEG; § 935 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, eine Brandschutztür einzubauen, für die es keine Gestattung gebe. B meint, zum Einbau ohne Gestattung berechtigt zu sein. Er habe das Dach-/Speichergeschoss zur Nutzung für Wohnzwecke ausgebaut. Der Einbau der Brandschutztür beruhe auf Auflagen, die die Baubehörde bereits mit der Baugenehmigung erteilt habe. Bei dem Einbau der Brandschutztür handele es sich um einen "Erstherstellungsanspruch", weshalb es einer Beschlussfassung nicht bedürfe. In der Gemeinschaftsordnung heißt es insoweit wie folgt: "Den jeweiligen Eigentümern der Einheiten Nrn. 25-29 wird das Recht eingeräumt, diese Einheiten zu Wohnnebenräumen oder Wohnräumen auszubauen und als solche auf Dauer zu nutzen. Die Eigentümer sind berechtigt, in das Dach Dachflächenfenster einzubauen, ferner auch in den Giebel Fenster, die...

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