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Bauliche Veränderung: Beeinträchtigung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Gestattung nach § 20 Abs. 1 WEG widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn ein Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung eine Beeinträchtigung i. S. v. § 20 Abs. 3 WEG erfährt.

2 Normenkette

§§ 18, 20, 23, 44 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, ihm eine bauliche Veränderung zu gestatten. Für den Antrag stimmen 12 Wohnungseigentümer. 7 Wohnungseigentümer stimmen mit Nein. Der Verwalter meint, dieses Quorum reiche nicht aus. Er stellt daher fest, dass der Beschluss nicht zustande gekommen und abgelehnt worden sei. Gegen diese Feststellung geht K vor. Er meint, die von ihm verlangte Gestattung sei beschlossen worden (Anfechtungsklage). Das Gericht soll ferner feststellen, folgender Antrag sei angenommen (Beschlussergebnisfeststellungsklage): "Jede/r Wohnungseigentümer bekommt die Möglichkeit, einen (Edelstahl-)Schornstein an der Außenfassade bzw. der Dachausführung für einen Kamin einzubauen, um eine individuelle und persönliche Heizquelle im Wohnraum zu schaffen, und der entsprechende errichtende Eigentümer die Kosten hierfür vollständig übernimmt".

4 Die Entscheidung

K erzielt einen Teilerfolg! Für eine Gestattung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG bedürfe es nur einer einfachen Mehrheit, wenn, wie im Fall, nichts Anderes vereinbart sei. Unstreitig hätten aber 12 Wohnungseigentümer für und nur 7 gegen die Gestattung gestimmt. Die Anfechtungsklage sei daher begründet. Etwas Anderes gelte hingegen für die Beschlussergebnisfeststellungsklage. Denn insoweit sei auch zu prüfen, ob der Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche. Dies sei nicht der Fall. Denn K hätte darlegen und beweisen müssen, keinen Wohnungseigentümer i. S. v. § 20 Abs. 3 WEG zu beeinträchtigen. Daran fehle es.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es neben vielen prozessualen Fragestellungen vor allem um zweierlei: Welcher Mehrh...

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