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Bauliche Veränderung: Balkonkraftwerk

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch, ihm die Anbringung eines Balkonkraftwerks zu gestatten.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, ihm für seinen Mieter M nachträglich die Anbringung eines Balkonkraftwerks an der Außenseite des Balkons zu gestatten. Das Modul hat eine Fläche von 168 cm x 100 cm und ist an einen Wechselrichter angeschlossen. Der Antrag findet keine Mehrheit. Gegen diesen Negativbeschluss geht K vor. Ferner erhebt er eine Beschlussersetzungsklage.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der angefochtene Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 WEG). K habe nämlich keinen Anspruch auf Gestattung. Daher sei auch der Beschlussersetzungsantrag abzuweisen. § 20 Abs. 1 WEG enthalte eine Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stelle die Montage einer Photovoltaikanlage dar. Ein Eingriff in die Substanz sei hierzu nicht erforderlich. Die Anlage sei daher illegal angebracht. Aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG könne nicht hergeleitet werden, dass über die dort privilegierten Wall-Boxen hinaus eine Photovoltaikanlage außen am Balkon angebracht werden dürfe. Diese Bestimmung sei auch nicht analog anwendbar. Finde man in der Literatur unter den Stichworten "entspr. Anwendung" und "Klimaschutz" Ausführungen dazu, dass auch weitere privilegierte bauliche Veränderungen unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen und auch systematischen Gründen sowie § 555b BGB nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG privilegiert seien (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 20 Rn. 98 und 103), so sei dies rechtlich nicht haltbar. Nicht im Ansatz erfolge eine Auseinandersetzung damit, wann eine Gesetzesanalogie erfolgen dürfe. Nach der BGH-Rechtsprechung bedürfe es ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk.  Leitsatz (amtlich) Ein Beschluss über die Ermächtigung und Beauftragung des Verwalters, rechtliche Mittel gegen das Aufhängen von ...

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