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Baulandmobilisierung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 3.8.2021 ist nichtig.

2 Normenkette

§ 8 WEG; § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB

3 Das Problem

Bei der Umsetzung einer Teilungserklärung durch das Grundbuchamt ist streitig, ob der aufteilende Eigentümer einer Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 3.8.2021 (Umwandlungsverordnung; GVBl. 2021, S. 932) bedarf.

4 Die Entscheidung

Das KG Berlin verneint diese Frage! Die Umwandlungsverordnung sei nämlich nichtig. Denn die Begründung zur Umwandlungsverordnung sei erst am 13.8.2021 im Amtsblatt von Berlin (S. 2823 ff.) und damit zu spät veröffentlicht worden. Weil die Pflicht zur Begründung Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ohne öffentlich bekannt gemachte Begründung mit dem Wortlaut und Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar sei, handele es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führe. Die nachträgliche Veröffentlichung der Begründung ändere nichts.

5 Hinweis

Problemüberblick

Nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedarf in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten i. S. v. § 201a Satz 3 und 4 BauGB die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des Inkrafttretens einer entsprechenden Rechtsverordnung bestanden, einer Genehmigung. Das Grundbuchamt darf bei in solchen Gebieten belegenen Grundstücken die Eintragung der T...

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  Leitsatz (amtlich) Die Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 03. August 2021 ist nichtig, ...

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