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Basiswissen Umsatzsteuer / 8.3 Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Für die Lieferung von Gas oder Elektrizität gibt es eine Spezialregelung.[1] Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität an andere als die vorstehend bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht. Entsprechendes gilt seit 1.1.2011 für die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze.

[1] § 3 g UStG.

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